Allgemeine Verkaufsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur für den Fall, dass wir diese bestätigt haben, bzw. diese Basis unseres Angebotes war.
1.2 Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftrag-geber, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Ne-benabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Ver-kaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Ge-genbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

2. Angebot und Vertragsabschluss

Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

3. Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Un-terlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., be-halten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere aus-drückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von Ziffer 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

4. Preise und Zahlung

4.1 Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk aus-schließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
4.2 Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu er-folgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
4.3 Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 21 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar
Verzugszinsen werden in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4.4 Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

5. Zurückbehaltungsrechte

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

6. Lieferzeit

6.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsge-mäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht er-füllten Vertrages bleibt vorbehalten.
6.2 Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwir-kungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, ein-schließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr ei-nes zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gera-ten ist.
6.3 Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lie-ferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugs-entschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
6.4 Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

7. Gefahrübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Auftraggebers an diesen versandt, so geht mit der Absen-dung an den Auftraggeber, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Aufraggeber über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lie-ferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen.
8.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.
8.3 Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Auftraggeber unverzüg-lich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonsti-gen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gericht-lichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstandenen Ausfall.
8.4 Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäfts-verkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräuße-rung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns verein-barten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt un-abhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsver-pflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zah-lungseinstellung vorliegt.

9. Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

9.1 Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachge-kommen ist.
9.2 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelie-ferten Ware beim Auftraggeber. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vor-sätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
9.3 Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rück-griffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
9.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber – unbeschadet etwaiger Scha-densersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
9.5 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge feh-lerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Be-triebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund beson-derer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Auftraggeber oder Dritten unsachgemäß Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
9.6 Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten einschließ-lich eventueller Aus- und Einbaukosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung ent-spricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9.7 Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Auf-traggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspru-ches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Ziffer 9.6 entsprechend.

10. Sonstiges

10.1 Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
10.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
10.3 Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.